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Kostenübernahme von Einkaufshilfen: Wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts

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Am 10. März wurde ein bedeutendes Urteil beim Bundessozialgericht gefällt, das auch PocketShopper betrifft.


In dem Rechtspruch heißt es, dass Strichcode-Lesegeräte für Blinde und Sehbehinderte grundsätzlich Hilfsmittel sind, welche die Folgen von Behinderung mindern und aus diesem Grund prinzipiell von der Krankenkasse übernommen werden. Laut des vorsitzenden Richters müssen allerdings im Einzelfall die konkreten Lebensumstände des Antragsstellers beachtet werden. (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. März 2011; B 3 KR 9/10 R)
Wichtig aber ist, dass nach diesem Urteil Einkaufshilfen als Hilfsmittel zu betrachten sind, die von der Krankenkasse übernommen werden müssen, wenn der Betroffene auf diese zur selbständigen Lebensführung angewiesen ist.


Weitere Informationen finden Sie in einer Pressemeldung des DBSV.